Innerstädtische Radwege
Wer täglich mit dem Fahrrad unterwegs ist – zum Beispiel zur Arbeit, zur Schule, in den Kindergarten – kommt in der Regel nicht um den Straßenverkehr herum. In den meisten Städten im VVO-Gebiet können die Radfahrer ein gut ausgebautes Netz an Radwegen nutzen.
Weiterführende Informationen
Bei den Radwegen handelt es sich meist um abgetrennte Radfahrstreifen (bzw. die gestrichelten Schutzstreifen) an der Straße oder am Fußweg. Teilweise sind jedoch keine separaten Radfahrstreifen markiert. In diesem Fall müssen die Radfahrer den rechten Fahrbahnrand bzw. bei entsprechend markierten Fußwegen den Fußweg mit nutzen.
In der StVO (Straßenverkehrsordnung) wird zwischen benutzungspflichtigen und „anderen“ Radwegen unterschieden.
Ein Verkehrsschild mit weißem Fahrrad auf blauem Grund weist auf einen benutzungspflichtigen Radweg hin. Die Fahrbahn darf in diesem Fall nicht benutzt werden. Wenn das Schild nach der Einmündung einer Straße nicht wiederholt wird, endet der Radweg nach dieser Einmündung.
„Andere Radwege“ sind nicht extra durch Verkehrszeichen ausgeschildert. Sie sind baulich angelegt und als Radwege erkennbar. Es gibt sie allerdings nur auf der rechten Straßenseite.
Gehwege, die mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ gekennzeichnet sind, dürfen von Radfahrern genutzt werden, sind aber nicht benutzungspflichtig. Diese Wege bleiben in jedem Fall Gehwege, weshalb Radfahrer hier vorsichtig und nur im Schritttempo fahren dürfen. Kinder bis zum 8. Lebensjahr müssen grundsätzlich den Gehweg benutzen.
Auch Einbahnstraßen, die mit dem Zusatzschild "Radfahrer frei" gekennzeichnet sind, dürfen in der für Kfz. gesperrten Richtung von Radfahrern befahren werden. Ohne diesen Zusatz sind die Einbahnstraßen jedoch auch für Radfahrer nur in eine Richtung befahrbar.
StVO-Zeichen: Radweg, gemeinsamer Fuß- und Radweg, getrennter Fuß- und Radweg, Gehweg mit Zusatzzeichen





